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Bürgerinformation

Informationen zu Eichfristen für Unterzähler

Gemäß § 5 der Schmutzwassergebührensatzung des Abwasserzweckverbandes „Elbe-Floßkanal“ vom 24.04.2003 in der jeweils gültigen Fassung haben Gebühren­schuldner die Möglichkeit nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen abzusetzen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Gebührenschuldner die über eine Messein­richtung für abzugsfähige Wassermengen verfügen, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Eichfrist eigenständig zu überwachen haben.

Bitte lesen Sie hierzu folgende Dokumente:

Informationen zu Eichfristen
Information der Eichaufsichtsbehörde zu Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung

 

Schutz vor Rückstau

Ein Hausbesitzer muss immer mit Rückstau rechnen und sollte sich entsprechend davor schützen, auch wenn es bisher noch nie zu einem Rückstau in seinem Anwesen kam. Auftretende Schäden infolge fehlender Lüftungsleitungen (z. B. bei Kanalspülungen) oder fehlender Rückstauverschlüsse werden nicht anerkannt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Dokument:

Information Schutz vor Rückstau

 

Hinweis zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird durch den Freistaat Sachsen eine Abwasserabgabe erhoben. Abgabepflichtig für die betreffenden Kleineinleiter ist der Abwasserzweckverband „Elbe-Floßkanal“ (AZV), der jährlich die Abwasserabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten hat.

Die Gemeinden bzw. die Abwasserzweckverbände sind jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Sächsisches Abwasserabgabengesetz berechtigt, die Kleineinleiterabgabe einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes auf diejenigen umzulegen, die das abgabenpflichtige Abwasser eingeleitet haben. Dies erfolgt im Verband aufgrund der beschlossenen Abwälzungssatzung.

Abgabepflichtig wird, wer bei abflusslosen Gruben nicht die erforderliche Menge im Jahr (mindestens 80% des Trinkwasserverbrauchs) entsorgt.
Für Betreiber einer vollbiologischen Kleinkläranlage entsteht eine Abgabepflicht, wenn die Wartung der Anlage nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die im Betrieb aufgezeigte Klärschlammentsorgung nach Angabe im Wartungsprotokoll nicht vorgenommen wird. Für den Nachweis einer regelmäßigen Wartung ist die fristgerechte Einreichung der Wartungsprotokolle beim AZV zwingend notwendig.

Für Betreiber einer Kleinkläranlage, die nicht dem Stand der Technik entspricht, besteht grundsätzlich Abgabepflicht.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Dokument:

Hinweis zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen